Kurz gesagt: Nach § 35a Abs. 3 EStG können Sie 20 % der Arbeitskosten für Handwerkerleistungen in Ihrem Haushalt direkt von der Steuerschuld abziehen, höchstens 1.200 € pro Jahr. Voraussetzung sind eine Rechnung und unbare Zahlung. Für 2027 ist eine Absenkung auf 15 % und 900 € geplant – beschlossen ist sie nach unserem Kenntnisstand (Oktober 2026) noch nicht.
Dieser Beitrag ist eine allgemeine Orientierung und ersetzt keine Steuerberatung. Ob und in welcher Höhe Sie Kosten geltend machen können, hängt von Ihrem Einzelfall ab – klären Sie das im Zweifel mit Steuerberater oder Finanzamt.
Was 2026 gilt: 20 % der Arbeitskosten, bis 1.200 €
Für Handwerkerleistungen für Renovierungs-, Erhaltungs- und Modernisierungsmaßnahmen im eigenen Haushalt ermäßigt sich die Einkommensteuer auf Antrag um 20 % der Aufwendungen, höchstens um 1.200 € (§ 35a Abs. 3 EStG). Den Höchstbetrag erreichen Sie bei 6.000 € begünstigten Aufwendungen. Begünstigt sind nur die Arbeitskosten – einschließlich gesondert ausgewiesener Maschinen- und Fahrtkosten. Material, Möbelwert und Ersatzteile zählen nicht.
Was für 2027 geplant ist – und was noch offen ist
Der Regierungsentwurf zum Einkommensteuerreformgesetz 2027 sieht vor, die Steuerermäßigung für Handwerkerleistungen ab 2027 auf 15 % und höchstens 900 € abzusenken. Nach den uns vorliegenden Informationen hat das Bundeskabinett den Entwurf am 2. September 2026 beschlossen, der Bundestag hat ihn am 8. Oktober 2026 in erster Lesung beraten. Ausschussempfehlungen im Bundesrat sollen die Streichung der Absenkung vorsehen. Ob und in welcher Form das Gesetz kommt, ist offen. Prüfen Sie den aktuellen Stand vor Ihrer Entscheidung auf bundestag.de oder beim Steuerberater.
Nach der Verwaltungspraxis kommt es für den Abzug auf den Zeitpunkt der Zahlung an. Eine Rechnung, die noch 2026 bezahlt wird, fällt daher nach heutigem Recht in das Jahr 2026. Eine feste Auftragsfrist zum 31. Dezember gibt es nicht.
Was als Handwerkerleistung begünstigt sein kann
- Montage und Einbau: Aufbau neuer Möbel, Einbau einer Küche oder von Geräten im eigenen Haushalt – der Lohnanteil kann begünstigt sein. Mehr zu unserem Angebot: Möbelmontage in Ulm.
- Renovierung, Reparatur, Modernisierung: zum Beispiel Maler-, Boden- oder Installationsarbeiten.
- Fahrt- und Maschinenkosten: wenn sie gesondert auf der Rechnung stehen.
Sonderfall Umzug: eigene Regel mit anderem Höchstbetrag
Umzugsleistungen eines Dienstleisters, etwa das Tragen von Umzugsgut, gelten bei privaten Umzügen nach der Verwaltungsauffassung in der Regel als haushaltsnahe Dienstleistung nach § 35a Abs. 2 Satz 1 EStG: 20 %, höchstens 4.000 € pro Jahr. Das ist ein anderer Topf als der Handwerkerbonus mit 1.200 €. Voraussetzung ist unter anderem, dass die Leistung in engem zeitlichem Zusammenhang mit dem Umzug steht und kein Werbungskostenabzug möglich ist (zum Beispiel bei berufsbedingtem Umzug). Wie Ihr Fall steuerlich einzuordnen ist, klären Sie bitte mit Ihrer Steuerberatung.
Welche Kosten bei einem Umzug insgesamt anfallen, lesen Sie in Umzugskosten: Welche Ausgaben kommen auf Sie zu?
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Fragen Sie bei Ihrer Anfrage, wie Arbeitskosten im Angebot ausgewiesen werden.
Was nicht begünstigt ist
- Transporter oder Anhänger in Eigenregie: Miete und Kraftstoff, weil keine fremde Arbeitsleistung vorliegt.
- Material und Warenwert: Möbel, Ersatzteile und Baumaterial – begünstigt ist nur der Arbeitsanteil.
- Reine Lieferung ohne Dienstleistung im Haushalt: Ob und in welchem Umfang ein Transport oder ein Möbeltaxi begünstigt ist, hängt vom Einzelfall ab und sollte vorab geklärt werden.
- Maklerleistungen: sie werden nicht im Haushalt erbracht.
- Barzahlung: ohne Zahlung auf das Konto des Leistenden entfällt der Abzug.
- Doppelte Berücksichtigung: Kosten, die Sie bereits als Werbungskosten, Betriebsausgaben oder außergewöhnliche Belastung ansetzen, können nicht zusätzlich über § 35a abgezogen werden.
Formale Voraussetzungen
- Sie haben eine Rechnung erhalten.
- Die Zahlung erfolgte unbar auf das Konto des Leistenden (zum Beispiel per Überweisung).
- Die Leistung wurde in einem Haushalt in der EU oder im EWR erbracht, der Ihnen gehört oder von Ihnen genutzt wird.
- Die Arbeitskosten sind gesondert ausgewiesen – sie sind die Bemessungsgrundlage.
In fünf Schritten zum Abzug
- Angebot anfordern und darauf achten, dass Arbeitskosten getrennt von Material ausgewiesen werden.
- Leistung beauftragen und ausführen lassen.
- Rechnung prüfen: Lohn-, Maschinen- und Fahrtkosten gesondert, Material getrennt.
- Unbar bezahlen und den Zahlungsbeleg aufbewahren.
- In der Steuererklärung eintragen: Anlage „Haushaltsnahe Aufwendungen“ – Handwerkerleistungen und, falls zutreffend, haushaltsnahe Dienstleistungen getrennt.
Grundlage: § 35a EStG im Wortlaut (gesetze-im-internet.de). Stand dieses Beitrags: Oktober 2026.
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